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Die europäische Wassercharta

Im Oktober 1967 verabschiedete der Europarat die am 6. Mai 1968 in verkündete "Europäische Wassercharta". Diese Grundsatzerklärung regelt eine korrekte Wasserbewirtschaftung, die in 12 Artikeln ausgeführt wird:

  1. Es gibt kein Leben ohne Wasser. Es ist ein wertvolles und unentbehrliches Gut für jegliche Betätigung des Menschen.
  2. Die Süßwasserreserven sind nicht unerschöpflich. Es ist unerläßlich, sie zu bewahren und, falls möglich, zu erweitern.
  3. Die Wasserqualität zu verderben bedeutet, dem Menschen und anderen Lebewesen, die von ihr abhängen, Schaden zuzufügen.
  4. Die Wasserqualität muss entsprechend der Verwendung, für die es bestimmt ist, auf einem bestimmten Niveau gehalten werden, und sie muss den Anforderungen der Volksgesundheit entsprechen.
  5. Wenn das Wasser nach der Verwendung zurückgeführt wird, darf es die späteren Benutzer, für die es bestimmt ist, seien sie öffentlich oder privat, nicht in Gefahr bringen.
  6. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Pflanzendecke, vorzugsweise im Wald, ist wesentlich für die Bewahrung der Wasserreserven.
  7. Die Wasserreserven müssen Gegenstand einer Bestandsaufnahme sein.
  8. Die korrekte Verwaltung  des Wassers muss Gegenstand eines ausgearbeiteten Plans durch kompetente Behörden sein.
  9. Die Bewahrung des Wassers impliziert zunehmende Bemühungen der wissenschaftlichen Forschung, die Ausbildung von Spezialisten und Öffentlichkeitsarbeit.
  10. Das Wasser ist ein gemeinschaftliches Erbe, dessen Wert von allen anerkannt werden muss. Jeder hat die Pflicht, sparsam und sorgfältig mit ihm umzugehen.
  11. Die Verwaltung der Wasserreserven müßte sich nach natürlichen Gegebenheiten richten und nicht an administrativen oder politischen Grenzen orientiert sein.
  12. Wasser hat keine Grenzen. Es ist eine gemeinschaftliche Reserve, die eine internationale Zusammenarbeit erfordert.

Ratifizierung

Die europäischen Staaten verpflichten sich, alle annehmbaren Maßnahmen durchzuführen, um jede Form einer schädlichen Oberflächen- oder Grundwasserverunreinigung soweit zu verhindern, dass die Nutzung des Wassers für öffentliche und private Zwecke niemals beeinträchtigt wird.

Am 6.5.1968 in Straßburg ratifiziert.