Die europäische Wassercharta
Im Oktober 1967 verabschiedete der Europarat die am 6. Mai 1968 in verkündete "Europäische Wassercharta". Diese Grundsatzerklärung regelt eine korrekte Wasserbewirtschaftung, die in 12 Artikeln ausgeführt wird:
- Es gibt kein Leben ohne Wasser. Es ist ein wertvolles und unentbehrliches Gut für jegliche Betätigung des Menschen.
- Die Süßwasserreserven sind nicht unerschöpflich. Es ist unerläßlich, sie zu bewahren und, falls möglich, zu erweitern.
- Die Wasserqualität zu verderben bedeutet, dem Menschen und anderen Lebewesen, die von ihr abhängen, Schaden zuzufügen.
- Die Wasserqualität muss entsprechend der Verwendung, für die es bestimmt ist, auf einem bestimmten Niveau gehalten werden, und sie muss den Anforderungen der Volksgesundheit entsprechen.
- Wenn das Wasser nach der Verwendung zurückgeführt wird, darf es die späteren Benutzer, für die es bestimmt ist, seien sie öffentlich oder privat, nicht in Gefahr bringen.
- Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Pflanzendecke, vorzugsweise im Wald, ist wesentlich für die Bewahrung der Wasserreserven.
- Die Wasserreserven müssen Gegenstand einer Bestandsaufnahme sein.
- Die korrekte Verwaltung des Wassers muss Gegenstand eines ausgearbeiteten Plans durch kompetente Behörden sein.
- Die Bewahrung des Wassers impliziert zunehmende Bemühungen der wissenschaftlichen Forschung, die Ausbildung von Spezialisten und Öffentlichkeitsarbeit.
- Das Wasser ist ein gemeinschaftliches Erbe, dessen Wert von allen anerkannt werden muss. Jeder hat die Pflicht, sparsam und sorgfältig mit ihm umzugehen.
- Die Verwaltung der Wasserreserven müßte sich nach natürlichen Gegebenheiten richten und nicht an administrativen oder politischen Grenzen orientiert sein.
- Wasser hat keine Grenzen. Es ist eine gemeinschaftliche Reserve, die eine internationale Zusammenarbeit erfordert.
Ratifizierung
Die europäischen Staaten verpflichten sich, alle annehmbaren Maßnahmen durchzuführen, um jede Form einer schädlichen Oberflächen- oder Grundwasserverunreinigung soweit zu verhindern, dass die Nutzung des Wassers für öffentliche und private Zwecke niemals beeinträchtigt wird.
Am 6.5.1968 in Straßburg ratifiziert.